Allgemeine Geschäftsbedingungen

Asian Exclusive Travel Pvt. Ltd.

101, Allied House 1 Local Shopping Centre Madangir Opp, Birla Vidya Niketan School New Delhi – 110062, India

INDEX

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Asian Exclusive Travel und dem Auftraggeber im Bereich von Incomingleistungen wie z. B. Gruppenreisen, Singlereisen, Aktiv- und Erlebnisreisen, Yogareisen, Pilgereisen, die von Asian Exclusive Travel konzipiert, geplant und organisiert werden (im Folgenden „Veranstaltungen“). Sie gelten ebenfalls nicht für Incomingleistungen, die von Asian Exclusive Travel lediglich vermittelt werden.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
  1. Angebote von Asian Exclusive Travel sind unverbindlich. Mit seiner Bestellung bietet der Auftraggeber den Abschluss eines Incomingvertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung seitens Asian Exclusive Travel zustande.
  2. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von Asian Exclusive Travel vom Inhalt der Bestellung ab, so liegt ein neues Angebot von Asian Exclusive Travel vor, an das sie für den in dieser Erklärung angegebenen Zeitraum gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Bindungsfrist von Asian Exclusive Travel die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
  3. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird von Asian Exclusive Travel dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung übermittelt.
  4. Erfolgt das Angebot von Asian Exclusive Travel hingegen als Reaktion auf eine konkrete Anfrage eines potentiellen Auftraggebers, so kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers zustande.
  1. Die vertraglichen Leistungen von Asian Exclusive Travel richten sich nach den von ihr herausgegebenen Prospekten, der Leistungsbeschreibung im Angebot und der Bestätigung von Asian Exclusive Travel, sofern nicht individuell mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Prospekte, wie z. B. Orts- oder Hotelprospekte, oder Internetausschreibungen, die nicht von Asian Exclusive Travel herausgegeben oder von diesem an den Auftraggeber zugesandt wurden, sind für Asian Exclusive Travel und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit nicht ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern etwas anderes vereinbart wurde.
  1. Änderungen wesentlicher Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Incomingvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Asian Exclusive Travel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers diesem zumutbar sind. Insoweit gilt ausdrücklich: Soweit Asian Exclusive Travel mit Übersendung der Unterlagen Beförderungszeiten bekannt gibt, so stehen diese unter dem Vorbehalt der Änderung seitens des jeweiligen Beförderers.
    Sofern ein Hotel als Leistungsträger die Unterbringung des Auftraggebers bzw. dessen Kunden in dem gebuchten Hotel ablehnt, ohne dass dies Asian Exclusive Travel zu vertreten hat, hat Asian Exclusive Travel das Recht, dem Auftraggeber ein vergleichbares Hotel zu stellen. Ziffer 9.2 bleibt hiervon unberührt.
  2. Asian Exclusive Travel ist verpflichtet, den Auftraggeber über wesentliche Leistungs-änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
  1. Anzahlung und Restzahlung richten sich nach den zwischen Asian Exclusive Travel und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen.
  2. Sofern eine Vereinbarung nicht getroffen wurde, gilt, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss unverzüglich eine Anzahlung in Höhe von 30 % und die Restzahlung spätestens 60 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu leisten hat. Zahlungen haben, insbesondere bei ausländischen Auftraggebern, ohne Abzug von Zahlungskosten zulasten von Asian Exclusive Travel zu erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Geldeinganges.
  3. Leistet der Auftraggeber die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Asian Exclusive Travel berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Auftraggeber mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8 zu belasten.
  4. Der Auftraggeber kommt ohne Mahnung 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug und hat den Rechnungsbetrag mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Eine frühere Inverzugsetzung und die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  1. Asian Exclusive Travel kann nach Abschluss des Incomingvertrages Preiserhöhungen von ihren Leistungsträgern in vollem Umfang dem Auftraggeber gegenüber geltend machen, soweit die Preiserhöhung nicht offenkundig ohne jegliche vertragliche oder gesetzliche Grundlage erfolgt. Der Auftraggeber kann verlangen, dass Asian Exclusive Travel ihre Ansprüche gegen den Leistungsträger aufgrund einer nicht offenkundig unzulässigen Preiserhöhung an ihn abtritt und die Preiserhöhung dem Leistungsträger gegenüber nur unter Vorbehalt annimmt. Preiserhöhungen auf Grund einer nachgewiesenen Änderung von Steuern, Hafen-, Flughafen- und Sicherheitsgebühren oder anderer hoheitlicher Gebühren, wie z.B, Eintrigelder für die Monumente oder Nationalparks sind grundsätzlich zulässig.
  2. Asian Exclusive Travel hat die Preiserhöhung durch entsprechende Nachweise dem Auftraggeber gegenüber zu belegen. Preiserhöhungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
  1. Das Recht zur Umbuchung einschließlich der Fristen und der Umbuchungskosten richtet sich nach den zwischen Asian Exclusive Travel und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen.
  2. Sofern eine Vereinbarung nicht getroffen wurde, gelten folgende Umbuchungs-bedingungen:
    Ein Anspruch des Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich eines Leistungstermins, eines Leistungsziels, eines Leistungsortes, der Unterkunft, der Beförderungsart besteht nicht. Wird auf Wunsch des Auftraggebers dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Asian Exclusive Travel, wenn der Umbuchungswunsch mindestens 14 Tage vor Leistungsantritt zugeht, ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 80 € verlangen. Bei Umbuchungswünschen des Auftraggebers, die nach Ablauf der vorgenannten Fristen erfolgen und sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, wird Asian Exclusive Travel die von dem betroffenen Leistungsträger zu erhebenden Umbuchungs- bzw. Storno- und Neuabschlusskosten dem Auftraggeber vorab übermitteln. Eine Umbuchung des Kunden ist nur gegen Zahlung dieser Kosten und des oben aufgeführten Umbuchungsentgelts möglich.
  1. Das Recht zum Rücktritt einschließlich der Fristen und der Stornokosten richtet sich nach den zwischen Asian Exclusive Travel und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen.
  2. Sofern eine konkrete Vereinbarung nicht getroffen wurde, gelten folgende Stornobedingungen:
    Asian Exclusive Travel hat bei einem Rücktritt des Auftraggebers, soweit er nicht von Asian Exclusive Travel zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, einen Anspruch auf Stornokosten, die sie zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Preis pauschaliert.
    Bei der Berechnung der Entschädigung werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Vertragsleistungen berücksichtigt. Die Stornokosten werden nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Auftraggebers wie folgt berechnet:
    ab Buchung. bis 61. Tag vor Leistungsantritt 30 %, ab 60. bis 31. Tag vor Leistungsantritt 50 %, ab 30 Tage vor der Reisebeginn bis zum Leistungstag (no-show) 100 % des Preises
  3. Asian Exclusive Travel behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden oder den vereinbarten Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist Asian Exclusive Travel verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Incomingleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
  4. Dem Auftraggeber bleibt es in jedem Fall unbenommen, Asian Exclusive Travel nach-zuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
  1. Wird der Auftraggeber an der Inanspruchnahme einer, mehrerer oder aller Incomingleistungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung, Streiks, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle) gehindert, obwohl Asian Exclusive Travel bzw. der oder die Leistungsträger die Leistungen vertragsgemäß erbringen können, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf einen kostenfreien Rücktritt. Asian Exclusive Travel ist nur verpflichtet, den Preis in dem Umfang zurückzuerstatten, in dem sie von den Leistungsträgern eine Rückerstattung erhält.
  2. Wird Asian Exclusive Travel die Erbringung einer, mehrerer oder aller Incoming-leistungen aufgrund höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann Asian Exclusive Travel den Vertrag insgesamt oder, sofern die nicht betroffenen Leistungen für den Auftraggeber noch von Interesse sind, den entsprechenden Leistungsteil wegen höherer Gewalt kündigen. In diesem Fall tragen Asian Exclusive Travel und der Auftraggeber die Kosten des oder der Leistungsträger der gekündigten Leistungen je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine darüber hinausgehende Rückerstattung an den Auftraggeber nicht statt. Aufgrund höherer Gewalt entstehende zusätzliche Kosten haben Asian Exclusive Travel und der Auftraggeber ebenfalls hälftig zu tragen. Asian Exclusive Travel hat die Kosten dem Auftraggeber gegenüber nachzuweisen.

Nicht in Anspruch genommene Leistung Nimmt der Auftraggeber einzelne Incomingleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise seiner Kunden/Gäste oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Preises. Asian Exclusive Travel wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.

Der Auftraggeber ist für sich und seine Kunden verantwortlich für die Einhaltung der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, für eventuell erforderliche Impfungen sowie für das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Diesbezügliche Auskünfte Asian Exclusive Travel gegenüber dem Auftraggeber sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, unverbindlich. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern nicht Asian Exclusive Travel diese zu vertreten hat.

  1. Sofern Asian Exclusive Travel vom Auftraggeber keine andere Weisung erhält, werden die Vertragsunterlagen auf Risiko des Auftraggebers an die von ihm benannte E-Mail- oder Postadresse versandt. Der Auftraggeber hat Asian Exclusive Travel zu informieren, wenn er die erforderlichen Vertragsunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von Asian Exclusive Travel mitgeteilten Frist erhält. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei einem (Versand-)Verlust von Vertragsunterlagen, die den Berechtigten nicht namentlich benennen, wie z. B. Eintrittkarten, grundsätzlich kein Ersatz ausgestellt werden kann. Dem Auftraggeber wird aus diesem Grund empfohlen, den Versand über z. B. Boten zu organisieren. die Dokumente in Indien in Empfang zu nehmen.
  2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber Asian Exclusive Travel spätestens 30 Tage vor Leistungsantritt mitzuteilen, wie viele seiner Kunden an den Leistungen teilnehmen, damit die Asian Exclusive Travel die entsprechenden Leistungsträger informieren kann. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach oder ändert sich nach Ablauf der Frist die Teilnehmerzahl, so hat der Auftraggeber alle daraus entstehenden Folgen, insbesondere Umbuchungen und Kosten von Leistungsträgern selbst zu tragen.
  3. Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Asian Exclusive Travel einen aufgetretenen Leistungsmangel unverzüglich anzuzeigen, eine Anzeige gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger ist nicht ausreichend. Unterlässt er dies schuldhaft, kann der Auftraggeber keine Ansprüche aus dem Leistungsmangel herleiten. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
  4. Der Auftraggeber hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er Asian Exclusive Travel auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
  5. Der Auftraggeber hat für alle Vertragsverpflichtungen seiner Kunden wie für seine eigenen einzustehen.
  6. Wird Asian Exclusive Travel von einem Leistungsträger mit Kosten belastet, die aufgrund der Inanspruchnahme von Leistungen durch den Auftraggeber oder dessen Kunden entstanden sind und die nicht Vertragsbestandteil der Incomingleistungen sind, so hat Asian Exclusive Travel einen Erstattungsanspruch gegen den Auftraggeber.
  7. Dem Auftraggeber ist es untersagt, gegenüber seinen Kunden als Vermittler eines Vertrages mit Asian Exclusive Travel aufzutreten und/oder Asian Exclusive Travel als Reiseveranstalter darzustellen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er ggf. verpflichtet ist bei Vorliegen entsprechender gesetzlicher Bestimmungen, für seine Kunden eine Kundengeldabsicherung abzuschließen.

Gehören zu den Incomingleistungen auch Hotelbuchungen, so hat der Auftraggeber aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hotels Folgendes zu beachten und seine Kunden entsprechend zu informieren:

– Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass teilweise Hotels bei Gästen angemessene Sicherheiten, z. B. durch Hinterlegung von Kreditkartenabzügen verlangen.
– Der Auftraggeber erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
– Soweit nicht anders vereinbart, werden Zimmer ab 14 Uhr bis zum Folgetag um 11 Uhr zur Verfügung gestellt. Bei einer verspäteten Räumung haftet der Auftraggeber dem Hotel bzw. hat Asian Exclusive Travel einen Erstattungsanspruch gegen den Auftraggeber.

  1. Asian Exclusive Travel haftet dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen von Asian Exclusive Travel.
    Die Schadensersatzhaftung Asian Exclusive Travel aufgrund einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt.
  2. Fluggesellschaften, Busunternehmen, Eisenbahnen, und/oder Unternehmer auf, die dem Kunden Unterbringungs-, Transport- oder andere Dienstleistungen bereitstellen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Asian Exclusive Travel solche Transporte, Hotelunterkünfte, Restaurants und andere Dienstleistungen von verschiedenen unabhängigen Anbietern einkauft, die nicht mit Asian Exclusive Travel verbunden sind. Hierbei bemüht sich Asian Exclusive Travel, die besten Anbieter der vorgenannten Dienstleistungen auszuwählen.
    • Unrechtmäßige, nachlässige oder willkürliche Handlungen oder Unterlassungen seitens des unabhängigen Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder anderer Personen, die nicht der direkten Kontrolle oder Aufsicht von Asian Exclusive Travel unterliegen.
    • Mängel eines Luftfahrzeugs, Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs oder anderer Transportmittel, die von einem unabhängigen Anbieter kontrolliert werden.
    • Tod und Verletzung von Personen oder Beschädigungen und Verlust von Sachen oder sonstige Beeinträchtigungen, die direkt oder indirekt aus irgendwelchen Handlungen, Gefahren, Ereignissen auf dem Land und dem Wasser erfolgen, Feuer, Zusammenbruch in Maschinen oder Geräten, die aus Kriegen (ob erklärt oder nicht) oder Feindseligkeiten resultieren, Zivilstörungen,Streiks, Unruhen, Diebstähle, Sperren, medizinische Epidemien, Quarantäne oder Zollbestimmungen, Vorgaben, Verspätungen oder Stornierungen oder Änderungen der Reiseroute aufgrund von Terminänderungen oder aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle von Asian Exclusive Travel liegen.
    • Asian Exclusive Travel haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch unzureichende oder nicht ordnungsgemäß ausgestellte Pässe, Visa oder andere rechtliche Dokumente entstehen. Alle von der Asian Exclusive Travel erteilten Coupons, Devisenaufträge, Quittungen, Kontrakte und Tickets werden vorbehaltlich aller Tarife, Bedingungen und Konditionen ausgegeben, unter denen Dienstleistungen von solchen Hotels, Fluggesellschaften, Busunternehmen, Eisenbahnen, Schiffslinien oder Eigentümern, Auftragnehmern oder durch ihre Beschäftigte erbracht werden.
  3. Sofern der Auftraggeber dem Grunde nach Schadenersatzansprüche gegen Asian Exclusive Travel hat, so gilt bei der Berechnung des Schadenersatzes des Auftraggebers gegen die Asian Exclusive Travel in Fällen, in denen der Schadenersatz auf Ansprüchen von Kunden des Auftraggebers beruht, Folgendes: Der Auftraggeber kann nur von seinen Kunden rechtskräftig festgestellte Schäden geltend machen. Daneben muss der Anspruchsgrund des Kunden auch nach deutschem indischen? Recht vorgesehen sein – wobei Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit generell ausgeschlossen sind. Der Höhe nach ist der Anspruch ebenfalls nach einer vergleichenden Berechnung nach indische Recht begrenzt, wobei etwaige Minderungsansprüche nur auf die jeweils betroffene Leistung berechnet werden, nicht auf den Gesamtpreis.
    An Stelle der Geltendmachung von Schadenersatz kann der Auftraggeber die Abtretung von Ansprüchen von Asian Exclusive Travel gegenüber dem Leistungsträger an sich verlangen. Asian Exclusive Travel wird damit von allen Ansprüchen des Auftraggebers freigestellt.
  4. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich Asian Exclusive Travel gegenüber dem Auftraggeber auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. Vertragliche Haftungsbegrenzungen zwischen Asian Exclusive Travel und einem Leistungsträger gelten ebenfalls im Verhältnis zwischen Asian Exclusive Travel und dem Auftraggeber, sofern der Auftraggeber von den Haftungsbegrenzungen bei Vertragsschluss in Kenntnis gesetzt wurde und die Haftungsbegrenzungen nicht gegen die in Ziffer 1 bis 3 aufgeführten Regelungen verstoßen.

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Auftraggeber innerhalb von einem Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Incomingleistungen gegenüber Asian Exclusive Travel geltend zumachen. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

  1. Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Asian Exclusive Travel verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Asian Exclusive Travel oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Asian Exclusive Travel beruhen.
  2. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und von Asian Exclusive Travel als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
  3. Schweben zwischen dem Auftraggeber und Asian Exclusive Travel Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründende Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftraggeber oder Asian Exclusive Travel die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit in internationalen Abkommen, Verordnungen oder Richtlinien der Europäischen Union Verjährungsregelungen enthalten sind, welche auf das Rechts- und/oder Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Asian Exclusive Travel anwendbar sind und auch bei Verträgen zwischen Unternehmern nicht abbedungen werden können.
  1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Incoming-Agency findet ausschließlich indische Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
  2. Soweit bei Klagen des Auftraggebers gegen die Incoming-Agency im Ausland für die Haftung der Incoming-Agency dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Auftraggebers ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  3. Als Gerichtsstand wird Delhi, als Sitz von Asian Exclusive Travel vereinbart.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Asian Exclusive Travel anzuwenden sind, etwas anderes zu gunsten des Auftraggeber ergibt.

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB berührt die Wirksamkeit des Vertrages oder der AGB im Übrigen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist im Streitfall durch eine solche zu ersetzen, die, soweit rechtlich möglich, der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt und dem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand: 9. März 2018